Satzung Filmfabrik Weimar e.V.

 

 

 

§1 Name und Sitz

 

 

    1.     Der am 23. Dezember 2015 gegründete Verein trägt den Namen: Filmfabrik Weimar. Nach Eintrag in das Vereinsregister wird er den Zusatz e.V. führen.

    2.     Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Weimar und wird in Weimar in das Vereinsregister eingetragen.

    3.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Grundsatz

 

 

    1.     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und fühlt sich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet.

    2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung (§§51 ff AO)

 

 

§3 Ziel, Zweck, Aufgaben

 

 

    1.     Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von

            - Kunst und Kultur im visuell filmischen Bereich

           - Unterstützung semiprofessioneller und Generationen übergreifender Filmschaffender und deren Produktionen bei der Anmeldung für Filmfestivals, Filmwettbewerbe und Filmbewertung,

            - Förderung von Chancengleichheit durch Unterstützung gleichstellungsrelevanter Projekte und die Unterstützung von Frauen in der Film- und Kunstfilmbranche.

    2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3.     Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

 

    1.     Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend die Jahreshauptversammlung (JHV) nach einem Votum des Vorstandes.

    2.     Die Mitgliedschaft endet:

            - mit dem Tod des Mitgliedes

            - durch freiwilligen Austritt

            - durch Streichung von der Mitgliederliste

            - durch Ausschluss aus dem Verein.

            Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug über drei Jahre ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der JHV aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    3.     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der JHV bestimmt.

 

 

§5 Organe des Vereins

 

 

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Jahreshauptversammlung

 

 

§6 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern:

     a) dem 1. Vorsitzenden und

     b) einem Stellvertreter.

     Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist

     einzeln vertretungsberechtigt.

 

2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren

    gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied

    während der Amtsperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand ein

    Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Dort wird diese

    Entscheidung für die restliche Amtsdauer bestätigt. Eine Neuwahl findet im o.g.

    Turnus statt.

 

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die

    von beiden Mitgliedern gleichberechtigt einberufen werden können.

    Vorstandssitzungen finden in der Regel quartalsweise statt.

 

 

§7 Jahreshauptversammlung

 

 

    1.     In der Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

            - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

            - Entlastung des Vorstandes

            - Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

            - Wahl und Abberufung des Vorstandes

            - bei Bedarf Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des    Vereins

            - Ernennung von Ehrenmitgliedern

    2.     Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich eingeladen und erhalten die Tagesordnung. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte durch das Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

    3.     Die Jahreshauptversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Wiederwahl ist möglich.

 

    4.     Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand geleitet. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Jede ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Versammlung fasst alle Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

    5.     Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzten. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Änderung der Tagesordnung beschließt die Jahreshauptversammlung.

    6.     Satzungsänderungen und die Wahl bzw. Abwahl von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Dafür ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§8 Finanzen

 

 

    1.     Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Mittel und Einnahmen aus Produktionen für Dritte gedeckt. Über die Verwendung der Mittel legt der Vorstand gegenüber den Mitgliedern Rechenschaft ab.

    2.     Der Verein ist berechtigt Spenden entgegen zunehmen und hierfür Spendenquittungen auszustellen.


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